Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 74 Präsidialverfassung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/74#abs-1 (1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/74#abs-2 (2) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/74#abs-3 (3) Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

§ 73 § 75